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Corona Seehof

Corona Update II

Informationen ausgewählt und bereitgestellt von
Claus Wergin (Bürgermeister)

SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung

SARS-CoV-2-BekämpfV vom 03.04.2020 (in Auszügen wiedergegeben) und die neuerliche Berichtigung vom 08-04.2020:

Kontaktverbot

  1. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf eine absolut notwenige Personenanzahl zu reduzieren. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten.
  2. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben weiter möglich.

Gaststätten

  1. Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes sind für den Publikumsverkehr geschlossen.
  2. Ausgenommen sind die Belieferung, die Mitnahme und der Außer-Haus-Verkauf. Hierbei ist sicherzustellen, dass
    1. ein Abstand von mindestens 2 Metern zu anderen Personen eingehalten wird,
    2. im öffentlichen Bereich kein Verzehr in einem Umkreis von weniger als 50 Metern zum Abgabeort stattfindet und
    3. sich je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche nur ein Kunde im Geschäft aufhält.
  3. Gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben sind für Übernachtungsgäste zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 eingehalten werden.
  4. Nicht-öffentlich zugängliche Personalrestaurants und Kantinen können, sofern dies zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich ist, betrieben werden, sofern ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist.
  5. Die gestiegenen hygienischen Anforderungen müssen eingehalten werden. Aus hygienischen Gründen wird eine bargeldlose Bezahlung dringend empfohlen.

Beherbergung

Betreibern von Beherbergungsstätten gemäß § 2 Absatz 1 Beherbergungsstättenverordnung, wie z. B. Hotels und Pensionen, und von vergleichbaren Angeboten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und vergleichbaren Angeboten, wie z. B. homesharing, ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Gäste, die bereits angereist sind, haben ihren Urlaub unverzüglich zu beenden und abzureisen.

Sitzungen kommunaler Vertretungen,
Verschiebung von Kommunalwahlen:

  1. Sitzungen kommunaler Vertretungen sind auf das absolut notwendige, unaufschiebbare Maß zu beschränken. Die gestiegenen hygienischen Anforderungen sind zu beachten. Zwischen den Personen ist ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten.
  2. Alle kommunalen Wahlen, für die durch die kommunale Vertretung bereits ein Termin bis einschließlich 3. Mai 2020 festgelegt wurde, sind nach § 44 Absatz 2 Satz 2 Landes- und Kommunalwahlgesetz wegen höherer Gewalt (hier: aus Gründen des Infektionsschutzes) zu verschieben. In allen Kommunen, in denen eine Wahl erforderlich wird, aber der Wahltermin noch nicht festgelegt wurde, ist diese Festlegung auf die Zeit nach dem 20. April 2020 zu verschieben.

Weitere geschlossene Einrichtungen

Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Betriebe werden für den Publikumsverkehr geschlossen. Gleiches gilt für Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen, Fahrschulen und die technische Prüfstelle im Bereich des Fahrerlaubniswesens, Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielplätze (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsgewerbe, Bordelle und ähnliche Einrichtungen, den Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Sportboothäfen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.

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