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Gemeinde Seehof

Rechtsstreitigkeiten beendet

Über ein Klageverfahren des Gemeindevertreters Wilhelm Scholz gegen die Gemeindevertretung Seehof beim Verwaltungsgericht Schwerin wegen der Neubesetzung des Finanz- und des Bauausschusses im August 2020 wurde bereits 2022 auf dieser Homepage berichtet – klick hier. Nach Auffassung von Herrn Scholz war damals die Neubesetzung der Ausschüsse rechtswidrig; er war der Meinung, dass im August 2020 gar keine Neuwahlen hätten erfolgen dürfen.

Das Verwaltungsgericht Schwerin wies die Klage mit Urteil vom 23.03.2022 nach mündlicher Verhandlung kostenpflichtig ab. Gegen das Urteil beantragte Herr Scholz mit anwaltlicher Vertretung die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern. Dieses hat nun am 01.09.2023 den Antrag zurückgewiesen und die Kosten dem Kläger auferlegt. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Berufung griffen sämtlich nicht durch, das klagabweisende Urteil der ersten Instanz sei nicht zu beanstanden (Az. 2 LZ 289/22 OVG). Weitere Rechtsmittel hiergegen sind nicht möglich.

Weiterer Rechtsstreit zwischenzeitlich beendet:

Auch in einem zweiten Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht M-V ist mit Beschluss vom 13.09.2023 die Beschwerde von Herrn Scholz als Vorsitzenden der CDU-Fraktion Seehof zurückgewiesen worden. Der vorangegangene Beschluss des Schweriner Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig.

Jetzt ist also endgültig davon auszugehen, dass in der Gemeindevertretersitzung am 09.05.2023 keine Neubesetzung des Finanzausschusses erfolgt ist.

Auf der nächsten der Gemeindevertretung am 24. Oktober wird die Neubesetzung des Ausschusses wiederholt auf der Tagesordnung stehen.

Um die Mitwirkungspflicht der Gemeindevertretung an einer Neubesetzung des Finanzausschusses sicherzustellen, gibt es einen weiteren Beschluss des Verwaltungsgerichts in Schwerin (3 B 1254/23 SN), beantragt durch die CDU-Fraktion, in dem festgestellt wird, dass die Gemeindevertretung verpflichtet ist, zeitnah – jedoch spätestens binnen zwei Monaten – an der Neubesetzung des Finanzausschusses mitzuwirken. Die Kosten dieses Verfahrens trägt die Gemeindevertretung.

Weiterer Rechtsstreit um die Mitgliedschaft im Bauausschuss ebenso beendet:

Ein Mitglied des beratenden Bauausschusses hatte sechs Monate nach der Abberufung aus dem Bauausschuss durch einen Beschluss der Gemeindevertretung einstweiligen Rechtsschutz gegen die Gemeindevertretung beim Verwaltungsgericht beantragt (Az. 3 B 1511/23 SN). Das Verwaltungsgericht hat nun mit Beschluss vom 12.10.2023 den Antrag zurückgewiesen und mangels hinreichender Erfolgsaussicht auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt.

Das Gericht hält den Antrag mangels Rechtschutzbedürfnis bereits für unzulässig, weil die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abberufung wegen der bereits erfolgten Nachbesetzung der Stelle im Bauausschuss zu keinerlei Verbesserung ihrer Rechtsposition führte.

Im Übrigen sei der Antrag aber auch unbegründet, so das Gericht. 

Die begehrte Feststellung könne genauso über ein Klageverfahren verfolgt werden, einen hinreichenden Grund, dann vorliegend aus Gründen effektiven Rechtsschutzes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Hauptsache vorwegzunehmen, sei nicht dargelegt. Deshalb fehle ein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund. Dieser fehle zusätzlich deshalb, weil das ehemalige Mitglied ca. sechs Monate mit der Anrufung des Gerichts zugewartet habe. Spätestens mit der Anberaumung des Nachwahltermins in der GV-Sitzung am 09.05.2023 sei die Eilbedürftigkeit für die Antragstellerin und ihren Prozessbevollmächtigten ersichtlich gewesen.

Auch ein Anordnungsanspruch sei zudem nicht glaubhaft gemacht, so das Gericht.

Das Gesetz verlange allein eine qualifizierte Mehrheit (hier von fünf Stimmen) für eine Abwahl, bei dieser sei der Bürgermeister stimmberechtigt und mitzuzählen. Nur in eklatanten Ausnahmefällen, bei Rechtsmissbrauch, könne gerichtlich eingegriffen werden. Ein solcher sei nicht glaubhaft gemacht.

Das öffentliche Austragen von Meinungsverschiedenheiten mit dem Bürgermeister gehöre nicht zur pflichtgemäßen Ausübung des Ausschussvorsitzes eines beratenden Ausschusses.

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