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Gemeinde Seehof

Urteil liegt vor – Kläger beantragt nun Berufungszulassung

Nachdem die Klage des Gemeindevertreter Scholz bereits durch einen Gerichtsbescheid und das Urteil des Verwaltungsgericht Schwerin als abgewiesen wurde, beantragt er nunmehr durch seinen Rechtsanwalt die Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald. Herr Scholz und sein Rechtsanwalt haben ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des nachstehenden Urteils und sind überzeugt, dass dieser Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die Gemeinde wird zu dieser erneuten Aufnahme des Verfahrens schriftlich Stellung beziehen und im Falle einer Zulassung der Berufung sich ebenfalls durch ein Rechtsanwalt vertreten lassen müssen.

Urteil des Verwaltungsrechts Schwerin vom April 2022 zur verwaltungsgerichtlichen Klage:

Scholz ./. Gemeindevertretung –

über Ausschussbesetzungen vom August 2020

Am 24.03.2022 fand vor dem Verwaltungsgericht die vom Kläger beantragte mündliche Verhandlung in Sachen Scholz gegen die Gemeindevertretung Seehof statt. Der im schriftlichen Verfahren ergangene Gerichtsbescheid vom 06.12.2021 (https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/MWRE210004194) war durch den Antrag auf mündliche Verhandlung unwirksam geworden. 80 Minuten lang erörterte das Gericht die Streitsache. Gemeindevertreter Scholz begehrte die gerichtliche Feststellung, dass die Ausschusswahlen im August 2020 rechtswidig waren. Er war vor Gericht in Begleitung seines Rechtsanwaltes Dr. Krech erschienen. Die Gemeindevertretung wurde durch den leitenden Verwaltungsbeamten Herrn Kanning und den stellvertretenden Bürgermeister Wittchow vertreten.

Mit dem jetzt vorliegenden Urteil wird die Klage abgewiesen. Das Gericht hält in der Urteilsbegründung an seinen Ausführungen im Gerichtsbescheid fest. Die Klage ist danach unzulässig. Die eigentliche Streitfrage, ob ohne Vorliegen eines Fraktionsantrages eine komplette Neubesetzung des Finanzausschusses und des Ausschusses für Bau, Gewerbe und Verkehr rechtswidrig war, bleibt damit unbeantwortet.

In der Urteilsbegründung wird dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen. Er habe seine Beanstandung der Wahlen erst verspätet am 18. Oktober 2020 per Mail gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde – und damit nicht wie erforderlich zeitnah – geltend gemacht. Im Übrigen habe er sich auch widersprüchlich verhalten. Gegen das erneute Vorbringen des Klägers, bereits in der Wahlsitzung im August 2020 ernsthafte rechtliche Bedenken gegen die Komplettneuwahlen vorgebracht zu haben, spreche das Protokoll über diese Sitzung als öffentliche Urkunde. Hierzu finde sich dort nichts. Der Kläger habe zwar in der Nachfolgesitzung im Oktober 2020 einen Protokollberichtigungsantrag gestellt, aber zu einem ganz anderen Punkt. Nach Beschluss über diesen Antrag sei das so geänderte Protokoll vom August 2020 auch mit der Stimme des Klägers einstimmig bestätigt worden. Es bestehe im Übrigen kein anerkennenswertes Interesse, gegen sich selbst und seine rechtswirksam vorgenommenen Rechtshandlungen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Der Kläger habe nach eigenem Vortrag sich insgesamt aufgrund politischer Verpflichtungen an den Beschlüssen zu den Neubesetzungen beteiligt. Sein Vortrag, dass er weiter davon ausgegangen sei, Mitglied in den Ausschüssen zu sein, obgleich er sich an den Abstimmungen über über die vollständige Neubesetzungen beteiligt habe, sei nicht nachvollziehbar und in sich widersprüchlich. Da das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zugelassen hat, bleibt dem Kläger nur das eingeschränkte Rechtsmittel einer Nichtzulassungsbeschwerde an das Oberverwaltungsgericht. Hier müssen beide Seiten durch einen Anwalt vertreten sein. Durch das erstinstanzliche Verfahren sind an Gerichtskosten 798 €, an Rechtsanwaltskosten rund 1850 € angefallen. Nach dem Urteil trägt der Kläger diese Kosten. Ob die Prozesskosten dem Kläger von der Gemeinde letztlich zu erstatten sind, bedarf noch der Prüfung. Die überwiegende Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte geht in kommunalverfassungsrechtlichen Organstreitigkeiten von einem grundsätzlichen Kostenerstattungsanspruch des Gemeindevertreters aus, sofern die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens geboten war, das heißt nicht mutwillig bzw. aus sachfremden Gründen erfolgt ist.

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